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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 22.04.2008 - 1 U 61/08   

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https://dejure.org/2008,16844
OLG Rostock, 22.04.2008 - 1 U 61/08 (https://dejure.org/2008,16844)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.04.2008 - 1 U 61/08 (https://dejure.org/2008,16844)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22. April 2008 - 1 U 61/08 (https://dejure.org/2008,16844)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verjährung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Anwaltsvertrages nach altem Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

  • Judicialis

    EGBGB Art. 229 § 6; ; EGBGB Art. ... 229 § 6 Abs. 1; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3; ; EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 51b; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 529; ; BGB § 195; ; BGB § 199; ; BGB § 214 Abs. 1

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 50/91

    Schadenseintritt bei fehlerhafter Prozeßführung des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Rostock, 22.04.2008 - 1 U 61/08
    Die von den Klägerinnen in der Berufung für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 09.07.1992, NJW 1992, 2828 ff.) ist durch die danach ergangenen oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichhofes überholt (vgl. Feuerich, Weyland, a.a.O., § 51 b BRAO Rn. 20).

    Sie, die Klägerinnen, meinen, der Senat habe verkannt, dass die BRAO eine lex specialis sei und das von ihnen für ihre Rechtsansicht angeführte Urteil des BGH vom 09.07.1992 (NJW 1992, 2828ff.) auch nicht durch die nachfolgende höchstrichterliche Rechtsprechung (wie vom Senat benannt, siehe oben Ziff. I.2.b)) überholt worden sei, da es hierfür einer Entscheidung des Großen Senats beim Bundesgerichtshof bedurft hätte.

    Entgegen der Auffassung der Klägerinnen lässt sich mithin auch ein Widerspruch zwischen den Urteilen des BGH vom 07.09.1992 (NJW 1992, 2828ff.) und vom 21.02.2002 (NJW 2002, 1414ff.) aufgrund der (mit letztgenannter [und somit nachfolgenden] Entscheidung) fortentwickelten Rechtsprechung nicht feststellen.

    Unbeachtlich ist dabei auch - offensichtlich im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin zu 1. - , wann die klagende Partei selbst von dem Schaden erfahren hat, und ob ihr dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nach Eintritt des Schadens, durch eine anwaltliche Beratung erkenntlich geworden ist (so schon die von den Klägerinnen - für ihre Rechtsmeinung - beanspruchte Entscheidung des BGH vom 09.07.1992, NJW 1992, 2828-2830, Tz. 7 a.E. m.w.N., zitiert nach juris).

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Rostock, 22.04.2008 - 1 U 61/08
    Im Übrigen ist mit der neueren Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses verursachter Schaden mit Erlass der ersten daraufhin ergehenden für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung eintritt (vgl. BGH WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; BGH WM 2000, 959, 960; BGH NJW 2002, 1414 - 1416 [Zitate nach JURIS]; Feuerich, Weyland a.a.O., § 51 b BRAO Rn. 20; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 15; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2004; 27 - 28 [Zitat nach JURIS]).

    Entsprechend hat auch der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der vom Senat wiedergegebenen Entscheidung (NJW 2002, 1414-1416, zit. nach JURIS), der der Fall eines gegen einen Anwalt gerichteten Regressanspruchs zugrundelag, die vergleichbare Rechtsprechung zur Pflichtverletzung eines Steuerberaters herangezogen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 9).

    Entgegen der Auffassung der Klägerinnen lässt sich mithin auch ein Widerspruch zwischen den Urteilen des BGH vom 07.09.1992 (NJW 1992, 2828ff.) und vom 21.02.2002 (NJW 2002, 1414ff.) aufgrund der (mit letztgenannter [und somit nachfolgenden] Entscheidung) fortentwickelten Rechtsprechung nicht feststellen.

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Rostock, 22.04.2008 - 1 U 61/08
    Nach der insoweit heranziehenden Rspr. (BGH, WM 2000, 959; WM 2001, 1677, 1679 m.w.N.) sei der Schaden bereits mit der Einreichung der - nach dem Vorbringen der Klägerinnen - unschlüssigen Klage im September 2000 entstanden, so dass der - ob § 51b BRAO und der danach maßgeblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruchs - Verjährungszeitpunkt für den Regressanspruch der Klägerinnen (Primäranspruch) bereits im Oktober 2003 eingetreten sei und bezüglich des Sekundäranspruchs (wird vom Landgericht ausgeführt) spätestens zum 31.10.2006 geendet habe.

    Im Übrigen ist mit der neueren Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses verursachter Schaden mit Erlass der ersten daraufhin ergehenden für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung eintritt (vgl. BGH WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; BGH WM 2000, 959, 960; BGH NJW 2002, 1414 - 1416 [Zitate nach JURIS]; Feuerich, Weyland a.a.O., § 51 b BRAO Rn. 20; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 15; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2004; 27 - 28 [Zitat nach JURIS]).

  • OLG Koblenz, 16.02.2006 - 5 U 271/05

    Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Erhebung einer

    Auszug aus OLG Rostock, 22.04.2008 - 1 U 61/08
    Soweit mit der Klage Ersatz von Prozesskosten begehrt wird, sind diese richtigerweise bereits mit Einreichung der unschlüssigen Klage angefallen (vgl. Feuerich, Weyland BRAO, 6. Aufl., § 51 b BRAO Rn. 20; OLG Koblenz NJW 2006, 3150 -3152 [Zitat nach JURIS]).
  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

    Auszug aus OLG Rostock, 22.04.2008 - 1 U 61/08
    Nach der insoweit heranziehenden Rspr. (BGH, WM 2000, 959; WM 2001, 1677, 1679 m.w.N.) sei der Schaden bereits mit der Einreichung der - nach dem Vorbringen der Klägerinnen - unschlüssigen Klage im September 2000 entstanden, so dass der - ob § 51b BRAO und der danach maßgeblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruchs - Verjährungszeitpunkt für den Regressanspruch der Klägerinnen (Primäranspruch) bereits im Oktober 2003 eingetreten sei und bezüglich des Sekundäranspruchs (wird vom Landgericht ausgeführt) spätestens zum 31.10.2006 geendet habe.
  • BGH, 12.02.1998 - IX ZR 190/97

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

    Auszug aus OLG Rostock, 22.04.2008 - 1 U 61/08
    Im Übrigen ist mit der neueren Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Führung eines Prozesses verursachter Schaden mit Erlass der ersten daraufhin ergehenden für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung eintritt (vgl. BGH WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; BGH WM 2000, 959, 960; BGH NJW 2002, 1414 - 1416 [Zitate nach JURIS]; Feuerich, Weyland a.a.O., § 51 b BRAO Rn. 20; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 Rn. 15; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2004; 27 - 28 [Zitat nach JURIS]).
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   OLG Düsseldorf, 16.04.2009 - I-10 W 19/09   

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https://dejure.org/2009,16506
OLG Düsseldorf, 16.04.2009 - I-10 W 19/09 (https://dejure.org/2009,16506)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2009 - I-10 W 19/09 (https://dejure.org/2009,16506)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 247; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 15a; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 3; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungs- und Festsetzungsfähigkeit der Kosten eines Güteverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 19.05.2009 - 16 O 8/07

    "Der Bulle von Tölz" ist kein Bestseller-Fall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2009 - 10 W 19/09
    Hiervon waren nach dem Vorbringen des Beklagten bereits EUR 15.000,- im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits 16 O 8/07 mit am 07.08.2007 zugestellten Schriftsatz vom 06.08.2007 im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage in den Rechtsstreit eingebracht worden (Bl. 126ff, 159 GA).

    Nur dieser Teilbetrag ist in dem fraglichen Rechtsstreit 16 O 8/07 im Wege der Hilfsaufrechnung bzw. Hilfswiderklage geltend gemacht worden.

    Dem Schlichtungsverfahren folgte insoweit kein Klageverfahren nach, insbesondere nicht das Klageverfahren 16 O 8/07.

    Die durch das Güteverfahren insoweit verursachten Kosten können daher nicht als Vorbereitungskosten des Rechtsstreits 16 O 8/07 erstattungsfähig sein.

    Hinsichtlich des im Rechtsstreit 16 O 8/07 geltend gemachten Teilbetrages von EUR 15.000,- ist zu berücksichtigen, dass dieser Teilbetrag schon durch Erklärung der Hilfsaufrechnung bzw. der Erhebung der Hilfswiderklage in den vorliegenden Rechtsstreit 16 O 8/07 einbezogen war, als das Güteverfahren angestrengt wurde.

  • LG Mönchengladbach, 19.12.2002 - 5 T 263/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.04.2009 - 10 W 19/09
    Erstattungsfähig können derartige Vorbereitungskosten nur sein, soweit der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen (vgl. LG Mönchengladbach, JurBüro 2003, 207).
  • OLG Köln, 07.10.2009 - 17 W 209/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Güteverfahrens

    Nach der von ihm für richtig gehaltenen Ansicht sind die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens entstehenden Kosten und Gebühren insgesamt Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO und deshalb der Festsetzung im Verfahren gemäß §§ 104 ff. ZPO ohne Weiteres zugänglich (BayObLG NJW-RR 2005, 724 = MDR 2004, 1263; OLG Bremen AnwBl. 2003, 312; LG Mönchengladbach AnwBl. 2003, 312; 313; LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2003, 1508; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 91 Rn. 286; Friedrich NJW 2003, 3534, 3535 f.; Hartmann NJW 1999, 3745, 3748; Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 91 Rn. 9; Zöller/Heßler, § 15 a EGZPO Rn. 26, a.A. OLG Hamm AGS 2008, 429; OLG Hamburg MDR 2002, 115 mit krit. Anm. Schütt, Seite 116; Pfab Rpfleger 2005, 411), falls, was vorliegend der Fall ist, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgenstand des Rechtsstreites übereinstimmen (OLG Düsseldorf OLGR 2009, 520).
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